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3. Liefern Sie das Werk zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang
gültigen schriftlichen Angebot, demselben Benutzer die oben in Paragraph
6, Absatz (a) genannten Materialien zu Kosten, welche die reinen Weiterga-
bekosten nicht übersteigen, zur Verfügung zu stellen.
4. Wenn die Weitergabe des Werks dadurch erfolgt, dass die Möglichkeit des
Abrufens einer Kopie von einem bestimmten Ort angeboten wird, bieten Sie
gleichwertigen Zugang zum Kopieren der oben angegebenen Materialien
von dem gleichen Ort an.
5. Sie vergewissern sich, dass der Benutzer bereits eine Kopie dieser Materiali-
en erhalten hat oder dass Sie diesem Benutzer bereits eine Kopie geschickt
haben.
Für ein ausführbares Programm muss die verlangte Form des „Werks, das die
Bibliothek nutzt“ alle Daten und Hilfsprogramme mit einschließen, die man braucht,
um daraus das ausführbare Programm zu reproduzieren. Doch gilt eine spezielle
Ausnahme: Die weiterzugebenden Materialien brauchen nicht alles das zu enthal-
ten, was normalerweise (in Quelltext-Form oder in binärer Form) mit den Hauptbe-
standteilen (Compiler, Kern usw.) des Betriebssystems, auf denen das ausführbare
Programm läuft, weitergegeben wird, es sei denn, das ausführbare Programm
gehört selbst zu diesem Hauptbestandteil.
Es kann vorkommen, dass diese Anforderung im Widerspruch zu Lizenzbeschrän-
kungen anderer, proprietärer Bibliotheken steht, die normalerweise nicht zum
Betriebssystem gehören. Ein solcher Widerspruch bedeutet, dass Sie nicht gleich-
zeitig jene proprietären Bibliotheken und die vorliegende Bibliothek zusammen in
einem ausführbaren Programm, das Sie weitergeben, verwenden dürfen.
§7. Sie dürfen Bibliotheks-Funktionseinheiten, die ein auf der Bibliothek basieren-
des Werk darstellen, zusammen mit anderen, nicht unter diese Lizenz fallenden
Funktionseinheiten in eine einzelne Bibliothek einbauen und eine solche kombi-
nierte Bibliothek weitergeben, vorausgesetzt, dass die gesonderte Weitergabe des
auf der Bibliothek basierenden Werks einerseits und der anderen Funktionseinhei-
ten andererseits ansonsten gestattet ist, und vorausgesetzt, dass Sie folgende zwei
Dinge tun:
GNU Lesser General Public License (LGPL2)