Lizenzvertrag 119
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit oder
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls der
Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke
soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten
kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei
Vertragsabschluss den Punkt bedacht hätten.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieser
Lizenzvertrag findet auch auf die Rechtsnachfolger der Parteien, z. B.
Erben, Anwendung. Soweit eine Partei dieses Lizenzvertrages bei einem
Vertragsbruch der Gegenseite von ihr zustehenden Rechten keinen
Gebrauch macht, ist dies nicht als Anerkennung der Rechtmäßigkeit der
Handlungen der anderen Partei zu interpretieren. Unbeschadet der
Regelungen dieses Lizenzvertrages bleibt es Siemens, ihren
Konzerngesellschaften oder Lizenzgebern vorbehalten, ihre gesetzmäßigen
Ansprüche, insbesondere aus dem jeweiligen Urheberrecht oder
Markenrecht, geltend zu machen.
AP75.book Seite 119 Donnerstag, 3. November 2005 12:23 12