118 Lizenzvertrag
11. EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN. Die Lizenzierte Software
einschließlich technischer Daten unterliegt den
Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der
Europäischen Union (EU), der USA und gegebenenfalls denen weiterer
Länder.
Sie verpflichten sich, alle anwendbaren Import- und Exportvorschriften
einzuhalten, insbesondere verpflichten Sie sich, soweit
Exportkontrollvorschriften dies erfordern, keine Lizenzierte Software
oder Teile davon zu exportieren oder zu re-exportieren, weder nach Cuba,
Iran, Irak, Libyen, Nord Korea, Sudan oder Syrien noch in andere Länder
(einschließlich der Überlassung an Einwohner oder Staatsbürger), bei
denen staatliche Behörden den Export von Produkten, Software und
Dienstleistungen Beschränkungen oder Verboten unterworfen haben.
12. ANWENDBARES RECHT. Es gilt deutsches Recht unter
Ausschluss jeglichen Kollisionsrechts. Der Gerichtsstand ist München,
sofern Sie ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind.
13. VERSCHIEDENES. Dieser Lizenzvertrag ersetzt alle vorherigen
Vereinbarungen zwischen Ihnen und Siemens hinsichtlich der
Lizenzierten Software. Die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages gehen
etwaigen widersprechenden Bedingungen vor. Es besteht aber die
Möglichkeit, dass noch zusätzliche Bedingungen ergänzend vereinbart
werden.
AP75.book Seite 118 Donnerstag, 3. November 2005 12:23 12