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Emissionsmessung
6 720 645 537 (2011/06)
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5 Emissionsmessung
5.1 Messungshinweise
Die Emissionsmessung, nachfolgend Messung genannt,
ist mit sauberem, unbelastetem und trockenem Scheit-
holz durchzuführen. Der Brennstoff muss der in den
Unterlagen angegebenen Beschaffenheit (Länge, Größe,
Feuchtigkeit usw.) entsprechen. Während der Messung
darf keine Störung des Verbrennungsvorgangs stattfin-
den.
Störungen des Verbrennungsvorgangs sind:
Schmutziges (z. B. behandelt, gestrichen, mit Erdan-
haftungen usw.) oder nasses Scheitholz
Öffnen der Kesseltüren
Betätigen der Anheizhilfe (z. B. Anheizklappe)
Schüren des Brennguts
Abschalten des Abgasgebläses.
Die genannten Störungen schlagen sich im Messergeb-
nis nieder, verfälschen dieses und führen möglicher-
weise zum Verlust der Betriebserlaubnis.
5.2 Messung vorbereiten
Die Messung ist an einer Messöffnung in einem geraden
Abgasrohr durchzuführen. Der Abstand vom Abgasan-
schluss zur Messöffnung muss den zweifachen Abgas-
rohrdurchmesser betragen.
Bögen und Umlenkungen im Abgasrohr, zwischen Abgas-
anschluss und Messöffnung, verfälschen das Messergeb-
nis.
Folgende Bedingungen müssen für die Emissionsmes-
sung erfüllt sein:
ausreichend Verbrennungsluft
ausreichend geeigneter Brennstoff
ausreichende Wärmeabnahme.
5.3 Messbedingung (Dauerbetriebs-
zustand) herstellen
B Kessel entsprechend der Anleitung anheizen.
B Glutbett mit einer ausreichenden Menge Holz
(ca. ¼ Auflage) erstellen.
B Brennstoffauflage abbrennen lassen, bis die Abgas-
temperatur zum Nachlegen erreicht ist.
B Sicherstellen, dass die Betriebsbedingungen
eingehalten werden:
Mindestrücklauftemperatur 65 °C
Kaminzug befindet sich dauerhaft im zulässigen
Bereich
Zugregler ist gemäß Montageanleitung auf den
korrekten Wert eingestellt.
Abgastemperatur befindet sich im zulässigen
Bereich.
B Kessel entsprechend der Anleitung mit der maximal
zulässigen Brennstoffmenge bestücken (bis maximal
5 cm unter die Oberkante der Füllöffnung).
B Ggf. die geöffnete Anheizhilfe (z. B. Anheizklappe)
schließen.
B Mindestens 5 Minuten warten, bis sich der Verbren-
nungsprozess aufgebaut hat und der nachfolgend
beschriebene Beharrungszustand erreicht ist:
Pufferladepumpe ist dauerhaft in Betrieb (Ein-
schalttemperatur 65 °C)
Dauerhafte Kesseltemperatur von mindestens
75 °C
Abgastemperatur bewegt sich innerhalb des
erlaubten Bereichs.
5.4 Messung durchführen
Die Messung ist bei ungestörtem Dauerbetrieb über
15 Minuten im Kernstrom des Abgases durchzuführen.
Die Messung muss mit einem Messgerät durchgeführt
werden, das aus dem Messprozess einen Mittelwert
bilden kann. Alternativ kann ein Annäherungswert gebil-
det werden. Hierfür müssen 15 fortlaufende einminütige
Messungen durchgeführt werden, aus denen anschlie-
ßend ein Mittelwert gebildet wird.
GEFAHR: Kessel- und Anlagenschaden
durch unzureichende Wärmeabnahme.
Eine unzureichende Wärmeabnahme führt
zum Abschalten des Abgasgebläses, zum
Auslösen der thermischen Ablaufsicherung
und ggf. zu einem Kesselschaden.
B Für ausreichend Wärmeabnahme wäh-
rend des Kesselbetriebs zur Immisions-
messung sorgen.
Die am Regelgerät des Kessels angezeigte
Abgastemperatur muss nicht mit der an der
Messöffnung übereinstimmen. Da die Abga-
stemperatur für die Kesselregelung oft an
einer anderen Stelle gemessen wird, können
die angezeigten Temperaturen erheblich
voneinander abweichen.
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