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CH
Gesetzliche Bestimmungen
D
A
Bei technischen Veränderungen beachten Sie
immer, dass elektrische Bauteile nur gegen bau-
artgeprüfte Teile ausgetauscht werden dürfen!
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßen-
verkehr in Österreich müssen Sie sich nach der
146. Verordnung / Fahrradverordnung richten.
Diese nden Sie im Bundesgesetzblatt Österreich.
Wenn keine anderen Bestimmungen gelten,
muss Ihr Rad
zwei voneinander unabhängige Bremsvorrich-
tungen aufweisen, die im Trockenen durch-
schnittlich mit 4m/sec
2
aus 20 km/h verzögern
eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen aufweisen
einen mit dem Fahrrad fest verbundenen
Scheinwerfer haben, der mindestens 100 cd
helles, weißes oder hellgelbes Licht nach vor-
ne erzeugt
nach vorne einen weißen Reektor haben mit
mindestens 20 cm
2
Lichteintrittsäche
ein rotes Rücklicht mit mindestens 1 cd Licht-
stärke und einen roten Reektor mit mindes-
tens 20 cm
2
Lichteintrittsäche aufweisen,
nach hinten weisend
gelbe Rückstrahler an den Pedalen oder
gleichwertige Reektionsvorrichtungen haben
zwei Reektoren pro Laufrad mit jeweils min-
destens 20 cm
2
Lichteintrittsäche, ersatzwei-
se Reifen, die zusammenhängend und ring-
förmig reektierend sind. Zulässig sind auch
Vorrichtungen, die gleiche Wirkung haben.
In der Schweiz stehen die gültigen Regelun-
gen in den Verordnungen über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge. Hier le-
sen Sie bitte die Artikel 213 bis 218.
Bevor Sie am Straßenverkehr teilnehmen, infor-
mieren Sie sich bitte über die jeweils geltenden
nationalen Vorschriften. In Deutschland regeln
dies die StVZO und die STVO.
Anforderungen der StVZO:
Zwei unabhängig voneinander funktionierende
Bremsen, jeweils eine pro Vorder- und Hinterrad
Lichtanlage mit weißem Front- und rotem
Heckscheinwerfer
Betrieben u.a. durch eine fest installierte Licht-
maschine oder durch Akkus oder Batterien,
die den aktuellen gesetzlichen Vorschriften
genügen (6V, 3W)
helltönende Glocke
Reektoren:
vorne: weiß, groß, darf im Scheinwerfer sein
hinten: zwei rote, einer darf im Rücklicht sein
Laufräder: zwei gelbe Reektoren pro Rad,
alternativ weiße reektierende Ringe in
Mantel, Felgen oder Speichen
Pedale: pro Pedal je ein gelber Reektor
nach vorne und nach hinten weisend
Jede lichttechnische Anlage muss das Prüfzei-
chen der amtlichen Zulassung tragen: Eine Wel-
lenlinie und eine K-Nummer.
Auch in der Schweiz müssen Fahrräder zwei
leistungsfähige Bremsen haben, je eine für
Vorder- und Hinterrad
Die Lenkstange muss zwischen 40 und 70 cm
breit sein und darf das Lenken nicht behindern
Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blen-
den.
An Fahrrädern müssen mindestens ein nach
vorn und ein nach hinten gerichteter Rück-
strahler mit einer Leuchtäche von mindestens
10 cm
2
fest angebracht sein. Die Rückstrahler
müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m
im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts
sichtbar werden.
Die Pedale müssen vorn und hinten Rück-
strahler mit einer Leuchtäche von mindes-
tens 5 cm
2
tragen. Ausgenommen sind Renn-
pedale, Sicherheitspedale und dergleichen.
Anstelle der Rückstrahler können andere ret-
roreektierende Vorrichtungen verwendet wer-
den, wenn sie in der Wirkung den Anforderun-
gen an Rückstrahler entsprechen.
Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit ei-
nem Leergewicht (ohne Führer oder Führerin)
von höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare
Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen
sind untersagt.
Fahrräder sind mit einer geeigneten Diebstahl-
sicherung zu versehen.
Da die früher obligatorische Versicherungs-
plakette abgeschafft wurde, müssen Schäden,
die mit dem Rad verursacht wurden, selbst
oder über die private Haftpichtversicherung
abgewickelt werden. Informieren Sie sich hier-
über bei Ihrem Versicherer.
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