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Jugendrad 24“ (a):
Das zulässige Gesamtgewicht beträgt für Fahrer, Gepäck (z.B. im Ruck-
sack) und Fahrrad zusammen 80 kg. Für den Gepäckträger gilt die max.
Gewichtsbelastung, welche auf dem Gepäckträger vermerkt ist.
Jugend- bzw. Kinderrad 16“ und 20“:
Das zulässige Gesamtgewicht beträgt für Fahrer, Gepäck (z.B. im Ruck-
sack) und Fahrrad zusammen 60 kg. Für den Gepäckträger gilt die max.
Gewichtsbelastung, welche auf dem Gepäckträger vermerkt ist.
Kinderspielrad 12“ (b):
Das zulässige Gesamtgewicht beträgt für Fahrer, Gepäck (z.B. im Ruck-
sack) und Fahrrad zusammen 30 kg. Für den Gepäckträger gilt die max.
Gewichtsbelastung, welche auf dem Gepäckträger vermerkt ist.
BMX Räder zählen, trotz ihrer häufig sehr geringen Sattelhöhe,
nicht zu den Kinderrädern. Beachten Sie die Hinweise im Kapi-
tel „BMX Räder“.
Beachten Sie die Nutzungsregeln im Bereich des öffentlichen
Straßenverkehrs im Kapitel „Hinweise zum Fahrradfahren in
Stadt und Land“ und die Tipps für Kinder im Kapitel „Kinder-
räder“.
2.2.3 Rennrad (c+d)
Diese Fahrräder sind aufgrund ihrer Konzeption und Ausstattung dazu be-
stimmt, auf Straßen mit geteerter bzw. ausreichend befestigter und glatter
Oberfläche zu Trainingszwecken eingesetzt zu werden. Diese Räder sind
nicht für den Einsatz auf Wald- und Feldwegen oder im Gelände geeignet.
Vor der Nutzung auf öffentlichen Straßen müssen die hierfür vorgeschriebe-
nen Einrichtungen vorhanden sein (siehe Kapitel „Gesetzliche Anforderun-
gen zur Teilnahme am Straßenverkehr“).
Die für Trainingszwecke oder Wettkämpfe erforderliche sicherheitstechni-
sche Ausstattung wurde mitgeliefert und muss vom Benutzer oder Fahrrad-
Fachhändler regelmäßig überprüft und – falls erforderlich – instand gesetzt
werden.
Rennräder sind beim Training in geschlossenen Räumen nur für sogenannte
freie Rollen (Rollentrainer ohne Bremse) geeignet, bei denen der Rahmen
nicht eingespannt wird.
Rennräder mit einem Gewicht von bis zu 11 kg dürfen mit den reduzierten,
in der StVZO/FZV, vorgeschriebenen Einrichtungen versehen sein (siehe Ka-
pitel „Gesetzliche Anforderungen zur Teilnahme am Straßenverkehr“).
Das zulässige Gesamtgewicht beträgt für Fahrer, Gepäck (z.B. im Ruck-
sack) und Fahrrad zusammen 120 kg.
a c
d
Diese Fahrräder sind nicht für das freihändige Fahren vorgese-
hen. Dieses birgt große Gefahren und ist daher untersagt. Das
freihändige Fahren ist in Deutschland und vielen angrenzenden
und darüber hinaus in vielen anderen Ländern nach Straßen-
verkehrsordnung verboten. Ein Zuwiderhandeln wird mit einem
Bußgeld bestraft.Freihändiges Fahren kann einen Sturz mit
nicht vorhersehbaren Folgen bis hin zum Tode zur Folge haben!
2.2.1 City- / Trekkingrad, Crossrad 26“-28“ (a-d)
Diese Fahrräder sind aufgrund ihrer Konzeption und Ausstattung, z.B. mit
aktiven und passiven Beleuchtungseinrichtungen, dazu bestimmt, auf öf-
fentlichen Straßen und befestigten Wegen eingesetzt zu werden. Darüber
hinaus ist die Nutzung auch auf für den Fahrradverkehr freigegebenen Feld-
und Waldwegen möglich. Diese Fahrräder sind nicht für die Benutzung im
Gelände und nicht für Wettkämpfe gleich welcher Art geeignet.
Die für diesen Einsatzbereich erforderliche sicherheitstechnische Ausstat-
tung wurde mitgeliefert und muss vom Benutzer oder Fahrrad-Fachhändler
regelmäßig überprüft und – falls erforderlich – instand gesetzt werden.
Das zulässige Gesamtgewicht beträgt für Fahrer, Gepäck, Anhängelast (un-
gebremst) und Fahrrad zusammen 130 kg. Für den Gepäckträger gilt die
max. Gewichtsbelastung, welche auf dem Gepäckträger vermerkt ist.
Einige dieser Fahrräder entsprechen hinsichtlich den lichttech-
nischen Einrichtungen teilweise nicht der deutschen StVZO/
FZV! Eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wäre
daher in Deutschland nicht gestattet. Wenn Sie dennoch am
Straßenverkehr teilnehmen wollen, müssen Sie die entspre-
chenden Vorschriften beachten. Weitere Informationen finden
Sie im Kapitel „Gesetzliche Anforderungen zur Teilnahme am
Straßenverkehr“.
2.2.2 Jugend- bzw. Kinderrad 12“-24“
Für diese Fahrräder gelten die gleichen Einsatzbereiche wie für die in Kapitel
„City- / Trekkingrad, Crossrad 26“-28“ genannten Fahrräder.
Beachten Sie jedoch folgenden Einschränkungen:
Einige dieser Fahrräder entsprechen hinsichtlich den lichttech-
nischen Einrichtungen teilweise nicht der deutschen StVZO/
FZV! Eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wäre da-
her in Deutschland nicht gestattet. Wenn Sie dennoch mit Ih-
rem Kind am Straßenverkehr teilnehmen wollen, müssen Sie die
entsprechenden Vorschriften beachten. Weitere Informationen
finden Sie im Kapitel „Gesetzliche Anforderungen zur Teilnah-
me am Straßenverkehr“.
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