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An Pedelecs müssen mindestens ein nach
vorn und ein nach hinten gerichteter Rück-
strahler mit einer Leuchtäche von mindestens
10 cm
2
fest angebracht sein. Die Rückstrahler
müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m
im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts
sichtbar werden.
Die Pedale müssen vorn und hinten Rück-
strahler mit einer Leuchtäche von mindestens
5 cm
2
tragen. Ausgenommen sind Rennpeda-
le, Sicherheitspedale und dergleichen.
Anstelle der Rückstrahler können andere ret-
roreektierende Vorrichtungen verwendet wer-
den, wenn sie in der Wirkung den Anforderun-
gen an Rückstrahler entsprechen.
Pedelecs, ausgenommen Pedelecs mit einem
Leergewicht (ohne Führer oder Führerin) von
höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare
Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen
sind untersagt.
Pedelecs sind mit einer geeigneten Diebstahl-
sicherung zu versehen.
Da die früher obligatorische Versicherungs-
plakette abgeschafft wurde, müssen Schäden,
die mit dem Pedelec verursacht wurden, selbst
oder über die private Haftpichtversicherung
abgewickelt werden. Informieren Sie sich hier-
über bei Ihrem Versicherer.
Leicht-Motorfahrräder (bis 25 km/h, bis 0,5 kw) dür-
fen ab 14 Jahren mit einem Führerausweis Klasse
M bewegt werden, ab 16 Jahre ohne Führeraus
-
weis. Es besteht keine Helmpicht. Motorfahrräder
(bis 1000 W, bis 45 km/h) dürfen ab 14 Jahren mit
Führerausweis Klasse M betrieben werden und
benötigen einen Fahrzeugausweis, Nummern
-
schild und nach Norm EN 10782 geprüften Helm.
Motorfahrräder bauartbedingt schneller als
20 km/h oder Pedelec über 45km/h: Mofa-Helm
Die Benutzung von Radwegen ist obligatorisch.
Gilt: „Verbot für Motorfahrräder“, ist die Durch-
fahrt für Leicht-Motorfahrräder gestattet, Mo-
torfahrräder dürfen diese Strecke nur mit abge-
schaltetem Motor befahren.
Ein Kinderanhänger darf gezogen werden.
Abweichende Regelungen für S-Pedelecs /
E-Bikes
Wenn oberhalb 25 km/h unterstützt wird, handelt
es sich nicht um ein Pedelec / E-Bike im Sinne
der mittlerweile außer Kraft getretenen Richtlinie
2002/24/EG. Nach der mittlerweile geltenden
EU-Verordnung 2013/168/EU besteht die Picht
zur Typgenehmigung/Einzelzulassung.
Laut EU-Recht gilt:
Das schnelle Pedelec (S-Pedelec) ist rechtlich
ein leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug der
Klasse L1e, Unterklasse L1-eB (Kleinkraftrad).
Bei Fahrten nur mit Motor Unterstützung darf
es nicht über 18 km/h schnell fahren.
Die Motor Unterstützung schaltet sich ab,
wenn Sie ca. 45 km/h erreicht haben.
Es besteht Führerscheinpicht. Vorgeschrie-
ben ist die Mofa-Prüfbescheinigung.
Wenn Sie einen deutschen Auto-Führerschein
haben, ist diese Bescheinigung enthalten.
Wenn Sie vor dem 01.04.1965 geboren sind,
dürfen Sie ein schnelles Pedelec auch ohne
Führerschein fahren.
Es bestehen Helm- und Versicherungspicht.
Informieren Sie sich vor Fahrtantritt über die
für Sie geltende Rechtspraxis.
Bauteile dürfen in der Regel nur durch identi-
sche Bauteile ausgetauscht werden. Andere
Bauteile dürfen nur eingebaut werden, wenn
sie der Betriebserlaubnis Ihres schnellen Pe-
delecs entsprechen. Fachhändler besitzen
gegebenenfalls Listen von alternativen Bau-
teilen, welche ebenfalls der Betriebserlaubnis
Ihres schnellen Pedelecs entsprechen.
Kindersitze dürfen in schnellen Pedelecs nur
nach ausdrücklicher Freigabe des Herstellers
des schnellen Pedelecs angebaut werden.
Personenanhänger sind für schnelle Pede-
lecs nicht zugelassen, auch nicht nach etwa-
iger Freigabe des Herstellers des schnellen
Pedelecs oder des Anhängers.
Es besteht die gleiche absolute Alkohol-
grenze wie beim Führen eines PKW, abhän-
gig von der jeweils geltenden Rechtspraxis.
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