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D
D-Werte in kN für Anhängekupplungen mit Stützlasten ab 50 kg
K (mm)
L(mm) 20 40 60 80
100 13,3 9,7 7,6 6,2
150 10,1 7,8 6,4 5,4
200 8,2 6,6 5,5 4,8
Die Ergebnisse der Festigkeitsberechnung sind als “D-Werte” in Abhängigkeit von geometrischen Bezugsgrößen der
Anhängekupplung in der obigen Tabelle dargestellt.
Der aus der Tabelle zu entnehmende D-Wert der am Fahrzeug vorhandenen Anhängekupplung muss gleich oder kleiner sein, als
der Wert, der auf dem Typenschild der Anhängekupplung angegeben ist. Falls auf dem Typenschild kein D-Wert angegeben ist,
so berechnet sich dieser Wert aus den dort alternativ angegebene Werten von zulässiger Achslast (A) und zulässigem
Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges (G) nach folgender Formel:
D = : (D in kN:Aund G in kg)
6 Durch die Beladung des Heckträgers werden die Heckbeleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges ganz oder teilweise
verdeckt. Der Träger ist daher mit einem Leuchtenträger ausgerüstet, der die vorgeschriebene Fahrzeugbeleuchtung und das
amtliche Kennzeichen wiederholt. Die Sicht auf die hinteren Beleuchtungseinrichtungen entspricht den Vorschriften.
Anbringungsvorschrift für das Kennzeichen:
Das Kennzeichen ist mittig zwischen den Kennzeichenleuchten zu montieren.
7 Fahrradträger für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.01.1987 können an einer 7 poligen Anhänger-Steckdose
angeschlossen werden (Nebelschlussleuchte und Rückfahrscheinwerfer brauchen nicht angeschlossen sein). Sie gelten in
diesem Fall als „nicht betriebsbereit“ im Sinne des § 49a StVZO.
An Fahrradträgern für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.1987 bis 31.12.1990 muss der Rückfahrscheinwerfer
zusätzlich betriebsbereit sein (7 polige Steckdose möglich bei Verzicht auf Dauerplus (Pol. 54g) bzw. Nebelschlussleuchte
zugunsten des Rückfahrscheinwerfers). Zu dem Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges nicht vorgeschriebene,
freiwillig installierte Leuchten brauchen am Träger nicht wiederholt zu werden.
An Fahrradträgern für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.1991 müssen alle Leuchten betriebsbereit sein.
Die serienmäßig am Fahrzeug vorhandenen Nebelschlussleuchten müssen sich selbsttätig aus- und bei ziehen des
Steckers wieder einschalten. Hierzu muss ggf. ein besonderes Relais oder eine Steckdose mit Abschaltkontakt installiert
werden (Empfehlung: 13 polige Steckdose).
8 Für die Befestigung und den Transport der Fahrräder gelten die Vorschriften der §§ 22 und 23 StVO. Deren Einhaltung
obliegt dem Fahrzeugführer. Insbesondere müssen:
– die Fahrräder entsprechend der Montageanleitung mit den dafür vorgesehenen Teilen sicher befestigt werden.
– bei Beeinträchtigung der Sicht nach hinten geeignete Zusatzspiegel (z.B. Anhängerspiegel, rechter Außenspiegel) am
Fahrzeug angebracht werden.
9 Bodenfreiheit
Durch den Heckgepäckträger reduziert sich der hintere Rampenwinkel des Fahrzeuges. Beim Befahren von
Bodenunebenheiten kann es daher im Vergleich zum Serienzustand zu Bodenberührungen des Trägers kommen.
Fahrt mit Beladung:
Das Fahrverhalten des Fahrzeuges mit voll beladenem Heckträger gleicht dem bei voll beladenem Kofferraum.
An Fahrzeugen, bei denen die Fahrräder nicht im Windschatten der Karosserie stehen, ist durch den „Spoilereffekt“ mit einer
zusätzlichen Entlastung der Vorderachse zu rechnen.
Die Fahrgeschwindigkeit sollte diesen Umständen angepasst werden. Auf Autobahnen sollte die Richtgeschwindigkeit nicht
überschritten werden.
Gegen Vorlage dieser EBE (europäische Betriebserlaubnis) ist vom zuständigen Landratsamt bzw.
Straßenverkehrsamt die Bewilligung für ein drittes, ungestempeltes Nummernschild zu erteilen.
9,81 G* A
1000 (D +A)