Hersteller-Garantieerklärung
1. Garantiefall
Der Hersteller gewährt Garantie für Mängel des Gerätes, die
auf Material- oder Fertigungsfehler zurückzuführen sind. Dane-
ben bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ge-
gen den Verkäufer fort.
Der Garantieanspruch besteht nicht:
- für Verschleißteile und bei natürlicher Abnutzung
- infolge Verwendung von Nicht-Original-Carver-Teilen in den
Geräten
- infolge Nichteinhaltung der Einbau- und Gebrauchs-
anweisungen des Herstellers
- infolge unsachgemäßer Behandlung
- infolge unsachgemäßer Transportverpackung
2. Umfang der Garantie
Die Garantie gilt für Mängel im Sinne von Ziffer 1, die innerhalb
von 24 Monaten seit Abschluß des Kaufvertrages zwischen
dem Verkäufer und dem Endverbraucher eintreten. Der Her-
steller wird solche Mängel durch Nacherfüllung beseitigen, das
heißt nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzliefe-
rung. Leistet der Hersteller Garantie, beginnt die Garantiefrist
hinsichtlich der reparierten oder ausgetauschten Teile nicht von
neuem, sondern die alte Frist läuft weiter. Weitergehende An-
sprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Käufers
oder Dritter sind ausgeschlossen. Die Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Die Kosten der Inanspruchnahme des Truma-Werkskunden-
dienstes zur Beseitigung eines unter die Garantie fallenden
Mangels - insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Mate-
rialkosten - trägt der Hersteller, soweit der Kundendienst inner-
halb von Deutschland eingesetzt wird.
Zusätzliche Kosten aufgrund erschwerter Aus- und Einbaube-
dingungen des Gerätes (z.B. Demontage von Möbel- oder
Karosserieteilen) können nicht als Garantieleistung anerkannt
werden.
Auf die Rollen gewähren wir 24 Monate Garantie auf Herstel-
lungsfehler. Wie die Reifen an Ihrem Wohnwagen, unterliegen
die Rollen Verschleiß und die Körnung nützt sich allmählich ab.
Zusätzlich kann die Körnung durch scharfkantige Steine in den
Reifen beschädigt werden: Vor Gebrauch des Movers unbe-
dingt scharfkantige Steine aus den Reifen entfernen.
3. Geltendmachung des Garantiefalles
Bei Störungen ist grundsätzlich die Truma-Servicezentrale zu
benachrichtigen: Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG,
Wernher-von-Braun-Straße 12, D-85640 Putzbrunn. Im Ausland
stehen die jeweiligen Servicepartner (siehe Adressenverzeich-
nis) zur Verfügung. Beanstandungen sind näher zu bezeichnen.
Ferner ist die ordnungsgemäß ausgefüllte Garantie-Urkunde
vorzulegen oder die Fabriknummer des Gerätes sowie das
Kaufdatum anzugeben.
Damit der Hersteller prüfen kann, ob ein Garantiefall vorliegt,
muss der Endverbraucher das Gerät auf seine Gefahr zum Her-
steller bringen oder ihm übersenden.
Bei Einsendung ins Werk hat der Versand per Frachtgut zu er-
folgen. Im Garantiefall übernimmt das Werk die Transportko-
sten bzw. Kosten der Einsendung und Rücksendung. Liegt kein
Garantiefall vor, gibt der Hersteller dem Kunden Bescheid und
nennt die vom Hersteller nicht zu übernehmenden Reparatur-
kosten; in diesem Fall gehen auch die Versandkosten zu Lasten
des Kunden.
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