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3.3 KAMINANLAGEN DÜRFEN NICHT AUFGESTELLT
WERDEN
in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen.
in allgemein zugänglichen Fluren.
in Garagen.
in Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosionsfähige Stoffe
oder Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt
werden, dass durch die Entzündung oder Explosion Gefahren entstehen.
Kaminanlagen in Räumen oder Wohnungen, die durch Lüftungsanla-
gen oder Warmluftheizungsanlagen mit Hilfe von Ventilatoren entlüftet
werden, es sei denn, die gefahrlose Funktion der Kaminanlage ist
sichergestellt.
3.4 VERBRENNUNGSLUFTVERSORGUNG
Kaminanlagen dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die mindestens
eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben, das geöffnet werden kann oder
mit anderen Räumen unmittelbar oder mittelbar in einem Verbrennungs-
luftverband stehen. Bei Aufstellung in Wohnungen oder sonstigen Nut-
zungseinheiten dürfen zum Verbrennungsluftverband nur Räume derselben
Wohnung oder Nutzungseinheit gehören.
Kaminanlagen dürfen in vorgenannten Räumen nur errichtet oder aufge-
stellt werden, wenn ihnen mindestens 360 m
3
Verbrennungsluft je Stunde
und m
2
Feuerraumöffnung zuströmen kann. Befinden sich andere Feuer-
stätten in dem Aufstellraum oder in Räumen, die mit dem Aufstellraum in
Verbindung stehen, so müssen der Kaminanlage nach technischen Regeln
mindestens 540 m
3
Verbrennungsluft je Stunde und m
2
Feuerraum und
anderen Feuerstätten außerdem mindestens 1,6 m
3
Verbrennungsluft je
Stunde und je kW Gesamtnennwärmeleistung bei einem rechnerischen
Druckunterschied von 0,04 mbar gegenüber dem Freien zuströmen
können. Als Richtwert für die Bemessung der Zuluftleitungen gelten
Strömungsgeschwindigkeiten um 0,15 m/s. Bei einer Brennzelle mit einer
Türhöhe von 51x60 cm entspricht dies einem Zuluftkanal von 175 cm
2
, also
einem Durchmesser von ca. 15 cm.
Wenn die Verbrennungsluft nicht dem Aufstellraum entnommen werden
darf (z.B. bei Häusern mit Lüftungsanlagen), muss eine Rohrverbindung
an dem geräteseitigen Verbrennungsluftstutzen angeschlossen werden.
Diese Rohrverbindung muss in einen anderen Raum geführt werden.
(Beachten Sie bitte, dass dieser Raum eine ausreichende Luftversorgung
hat – sprechen Sie mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
und beachten Sie die FeuVo und die DIN 18896.)
Sollte dieses Rohr für die Verbrennungsluft aus dem Gebäude geführt wer-
den, so ist eine Absperrvorrichtung vorzusehen. Dabei muss die Stellung
der Absperrvorrichtung erkennbar sein. Bei dieser Ausführung sollte das
Zuleitungsrohr isoliert sein, da Kondensatbildung möglich ist. Außerdem
muss das Rohr so verlegt sein, dass kein Wasser oder sonstige Stoffe
eindringen können und das evtl. anfallende Kondensat abfließen kann.
ANMERKUNG
Wie die ausreichende Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden
kann, lässt sich zum Beispiel dem Muster der Feuerungsverordnung (Fas-
sung Mai 1998) und dem Muster der Ausführungsanweisung zum Muster
einer Feuerungsverordnung (Fassung Januar 1980) entnehmen. Die Mus-
ter sind in den Mitteilungen des Institutes für Bautechnik, Nr. 3/1980, 17.
Jahrgang, veröffentlicht (siehe auch Kommentar zur DIN 18895).
3.5 VERBRENNUNGSLUFTLEITUNGEN
Nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die dem § 37, Absatz 2,
der Musterbauordnung entsprechen, sind die Verbrennungsluftleitungen
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