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DEUTSCHDEUTSCH 163 |
MOUNTAINBIKE UND MOUNTAINBIKE-PEDELEC | ORIGINAL-BETRIEBSANLEITUNG 2017ORIGINAL-BETRIEBSANLEITUNG 2017 | MOUNTAINBIKE UND MOUNTAINBIKE-PEDELEC
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b ca e fd
Der § 67 StVZO schreibt folgende Beleuchtungseinrichtungen vor:
- Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine, deren
Nennleistung mindestens drei Watt und deren Nennspannung sechs Volt
beträgt oder
- einer Batterie mit einer Nennspannung von sechs Volt (Batterie-Dauerbe
leuchtung)
- oder einem wiederaufladbaren Energiespender als Energiequelle ausgerüs
tet sein.
- Scheinwerfer (d) und Schlussleuchte (e) müssen nicht zusammen einschalt-
bar sein.
- Eine Rückleuchte für rotes Licht muss in einer Höhe von mindestens 25 cm
über der Fahrbahnoberfläche angebracht werden.
- Die Mitte des Lichtkegels des vorderen Scheinwerfers darf höchstens 10 m
vor dem Fahrrad auf die Fahrbahn treffen.
- Die Beleuchtungseinrichtungen müssen fest angebracht sein.
Über diese Lichtquellen hinaus müssen an jedem Fahrrad folgende Reflekto-
ren fest montiert sein:
- Vorne ein möglichst großflächiger weißer Strahler, der mit dem Scheinwerfer
kombiniert sein kann.
- Hinten mindestens zwei rote Rückstrahler, davon ein Großflächenckstrah-
ler mit Z-Markierung. Die Rückleuchte darf mit einem der Strahler kombiniert
sein.
- Je zwei seitliche gelbe Reflektoren pro Laufrad, die gesichert angebracht
sein müssen.
- Wahlweise dürfen auch weiße reflektierende Ringe über den gesamten
Laufradumfang in den Speichen, an den Seitenwänden der Bereifung oder
an den Felgen verwendet werden.
- Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal (a), die nach vorne und hinten gerich-
tet sind.
Ergänzend dürfen Sie eine Stand- bzw. Akku-/Batteriebeleuchtung (f) montie-
ren. Sie muss ebenfalls die Prüfzeichen haben.
Neuregelung der Fahrrad-Sicherheitsvorschriften
Der § 67 der StVZO wird in absehbarer Zeit geändert. Verfolgen Sie die Tages-
presse oder fragen Sie Ihren Fahrrad-Fachhändler, ab wann die neuen Bestim-
mungen gültig werden. Änderungen betreffen z.B. den Anhängerbetrieb.
Beleuchtung, Rückstrahler
Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist (Art. 41 SVG; Art. 30
und 39 VRV626), mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten
rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts
bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder
abnehmbar sein. Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichte-
ter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht
sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine
eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.
Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von
mindestens 5 cm2 tragen (a). Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspeda-
le und dergleichen.
Warnvorrichtung
Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leergewicht ohne Führer oder
Führerin von höchstens 11 kg, müssen eine gut hörbare Glocke (b) aufweisen;
andere Warnvorrichtungen sind untersagt.
IN DEUTSCHLAND
Die Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt die Brems- und
Beleuchtungsanlage fest und schreibt eine hell tönende Glocke vor. Darüber hi-
naus ist jeder Fahrradfahrer verpflichtet, sein Fahrrad in einem verkehrssicheren
und fahrtüchtigen Zustand zu halten. Das heißt im Einzelnen:
Bremsanlage
Ein Fahrrad muss mindestens zwei unabhängig voneinander funktionierende
Bremsen aufweisen, eine am Vorder- und eine am Hinterrad. Die Art ist nicht
verbindlich geregelt, es gibt Felgen-, Trommel- und Scheibenbremsen (c).
Lichtanlage
Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad müssen ein amtliches Prüfzei-
chen haben. Erkennbar ist dies an einer Schlangenlinie mit dem Buchstaben K
und einer Prüfnummer. Nur amtlich geprüfte Beleuchtungseinrichtungen dürfen
im Straßenverkehr eingesetzt werden.
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