EU-Garantie
101
EU/EWR-Garantie: In anderen Ländern als dem Verkaufsland anwend-
bare Bedingungen
Sollte der Käufer das Gerät schadhaft finden, so wird er aufgefordert, mit der
entsprechenden Verkaufsgesellschaft oder der auf Landesebene zuständigen
Vertretung in dem EU/EWR-Land, in dem diese Garantie in Anspruch genommen
wird, Kontakt aufzunehmen. Die Anschriften können dem „Product Service Guide“
entnommen oder bei einem autorisierten Händler erfragt werden. Der Käufer wird
daraufhin darüber informiert, ob:
(i) die Vertragsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung die Re-
paraturleistung erbringt; oder
(ii) die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung für die
Versendung des Gerätes in das EU/EWR-Land, in dem das Gerät ursprünglich
verkauft wurde, sorge trägt; oder
(iii)der Käufer selbst das Gerät zu der Verkaufsgesellschaft oder der auf
Landesebene zuständigen Vertretung in das EU/EWR-Land sendet, in dem das
Gerät ursprünglich verkauft wurde.
Sollte es sich bei dem Gerät um ein Produktmodell handeln, das üblicherweise von
der Verkaufsgesellschaft oder der auf Landesebene zuständigen Vertretung in dem
Land der Benutzung geliefert wird, dann sollte das Gerät mit der vorliegenden
Garantiekarte und dem Nachweis des Kaufdatums auf Risiko und auf Kosten des
Käufers an diese Verkaufsgesellschaft oder an diese Vertretung, die dann die
Reparaturleistungen übernimmt, gesandt werden. In einigen Ländern wird die
zuständige verbundene Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige
Vertretung Händler oder autorisierte Servicestellen benennen, die die Reparaturen
ausführen.
Sollte es sich bei dem Gerät um ein Produktmodell handeln, das normalerweise nicht
in dem Benutzungsland verkauft wird, oder sollten sich die inneren oder äußeren
technischen Spezifikationen des Gerätes von denen des im Benutzungsland üblichen
Modells unterscheiden, so kann die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene
zuständige Vertretung in der Lage sein, die Garantiereparaturleistung mit Ersatz-
teilen durchzuführen, welche aus dem ursprünglichen Verkaufsland des Gerätes
stammen. Es kann sich jedoch als notwendig erweisen, die Garantiereparaturleistung
durch die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung im
ursprünglichen Verkaufsland durchführen zu lassen.
In beiden Fällen muss der Käufer die vorliegende Garantiekarte und den Nachweis
des Kaufdatums erbringen. Jedoch wird der notwendige Transport sowohl des
Gerätes als auch seiner Ersatzteile auf Risiko und auf Kosten des Käufers
durchgeführt. Infolgedessen kann es zu einer Verzögerung der Reparaturleistungen
kommen.
In Fällen, in denen der Verbraucher das Gerät zur Reparatur zur Verkaufsgesellschaft
oder zu der auf Landesebene zuständigen Vertretung im Benutzungsland des Gerätes
sendet, werden die Leistungen zu den selben Bedingungen (einschließlich der Garan-
tiefrist) erbracht, die für dasselbe Modell des Gerätes im Benutzungsland, nicht je-
doch in dem EU/EWR-Land gültig sind, in dem das Gerät ursprünglich gekauft wurde.
In Fällen, in denen der Verbraucher das Gerät zur Reparatur zu der Verkaufsgesell-
schaft oder zu der auf Landesebene zuständigen Vertretung in das EU/EWR-Land
verschickt, in dem das Gerät ursprünglich gekauft wurde, werden die Reparaturleis-
tungen zu Bedingungen erbracht, die dort gültig sind.