Die Abluft wird über einen Lüftungsschacht
nach oben, oder direkt durch die
Außenwand ins Freie geleitet.
D
Die Abluft darf weder in einen in Betrieb
befindlichen Rauch- oder Abgaskamin
noch in einen Schacht, welcher der
Entlüftung von Aufstellungsräumen von
Feuerstätten dient, abgegeben werden.
Bei der Ableitung von Abluft sind die
behördlichen und gesetzlichen Vor-
schriften (z. B. Landesbauordnungen) zu
beachten.
Bei Abführung der Luft in nicht in Betrieb
befindliche Rauch- oder Abgaskamine ist
die Zustimmung des zuständigen
Schornsteinfegermeisters einzuholen.
D
Bei Abluftbetrieb der Dunstabzugs-
haube und gleichzeitigem Betrieb
schornsteinabhängiger Feuerungen (wie
z. B. Gas-, Öl- oder Kohleheizgeräte,
Durchlauferhitzer, Warmwasserbereiter)
muss für ausreichend Zuluft gesorgt
werden, die von der Feuerstätte zur
Verbrennung benötigt wird.
Ein gefahrloser Betrieb ist möglich, wenn
der Unterdruck im Aufstellraum der
Feuerstätte von 4 Pa (0,04 mbar) nicht
überschritten wird.
Dies kann erreicht werden, wenn durch
nicht verschließbare Öffnungen, z. B. in
Türen, Fenstern und in Verbindung mit
Zuluft-/Abluftmauerkasten oder durch
andere techn. Maßnahmen, wie
gegenseitige Verriegelung o. ä., die
Verbrennungsluft nachströmen kann.
Bei nicht ausreichender Zuluft besteht
Vergiftungsgefahr durch zurückgesaugte
Verbrennungsgase.
Ein Zuluft-/Abluftmauerkasten allein stellt
die Einhaltung des Grenzwertes nicht
sicher.
Anmerkung: Bei der Beurteilung muss
immer der gesamte Lüftungsverbund der
Wohnung beachtet werden. Bei Betrieb
von Kochgeräten, z. B. Kochmulde und
Gasherd wird diese Regel nicht
angewendet.
Wenn die Dunstabzugshaube im Umluftbe-
trieb – mit Aktivkohlefilter – verwendet wird,
ist der Betrieb ohne Einschränkung
möglich.
Wird die Abluft durch die Außenwand
geleitet, sollte ein Teleskop-Mauerkasten
verwendet werden.