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Gebrauchsanweisung: Betriebsarten
Abluftbetrieb
❑ Der Lüfter der Dunstabzugshaube saugt
den Küchendunst an und leitet ihn durch
den Fettfilter ins Freie.
❑ Der Fettfilter nimmt die fettigen Bestand-
teile des Küchendunstes auf.
❑ Die Küche bleibt weitgehend frei von Fett
und Geruch.
D
Bei Abluftbetrieb der Dunstabzugs-
haube und gleichzeitigem Betrieb
schornsteinabhängiger Feuerungen (wie
z. B. Gas-, Öl- oder Kohleheizgeräte,
Durchlauferhitzer, Warmwasserbereiter)
muss für ausreichend Zuluft gesorgt
werden, die von der Feuerstätte zur Ver-
brennung benötigt wird.
Ein gefahrloser Betrieb ist möglich, wenn
der Unterdruck im Aufstellraum der
Feuerstätte von 4 Pa (0,04 mbar) nicht
überschritten wird.
Dies kann erreicht werden, wenn durch
nicht verschließbare Öffnungen, z. B. in
Türen, Fenstern und in Verbindung mit
Zuluft-/Abluftmauerkasten oder durch
andere techn. Maßnahmen, wie gegenseiti-
ge Verriegelung o. ä., die
Verbrennungsluft nachströmen kann.
Bei nicht ausreichender Zuluft besteht
Vergiftungsgefahr durch zurückgesaugte
Verbrennungsgase.
Ein Zuluft-/Abluftmauerkasten allein stellt
die Einhaltung des Grenzwertes nicht
sicher.
Anmerkung: Bei der Beurteilung muss
immer der gesamte Lüftungsverbund der
Wohnung beachtet werden. Bei Betrieb von
Kochgeräten, z. B. Kochmulde und Gas-
herd wird diese Regel nicht
angewendet.
Wenn die Dunstabzugshaube im Umluftbe-
trieb – mit Aktivkohlefilter – verwendet wird,
ist der Betrieb ohne Einschränkung
möglich.
Umluftbetrieb
❑ Hierzu muss ein Aktivkohlefilter einge-
baut werden (siehe Filter und Wartung).
Der Aktivkohlefilter kann beim Fach-
handel erworben werden (siehe Son-
derzubehör auf der letzten Seite).
❑ Der Lüfter der Dunstabzugshaube saugt
den Küchendunst an und leitet ihn durch
den Fett- und Aktivkohlefilter gereinigt in
die Küche zurück.
❑ Der Fettfilter nimmt die fettigen Bestand-
teile des Küchendunstes auf.
❑ Der Aktivkohlefilter bindet die Geruchs-
stoffe
it
pagna 55– 67
es
página 68– 81
el
σελίδα 82–94
de
Seite 2– 15
en
page 16 – 28
fr
pages 29 – 41
nl
pagina 42–54