57Bedienungshandbuch für VHF 7200 US und 7200 EU
NAVMAN
1.1 Allgemeine Anmerkungen zur Frequenztabelle 1
1.1.1 Die Kanäle für die Servicekategorien Schiff/Schiff und Navigationsinformationen können auch von
Verkehrszentren für Schiffverkehrssysteme genutzt werden.
1.1.2 In einigen Ländern werden bestimmte Frequenzen für eine andere Servicekategorie oder andere
Funkdienste verwendet werden. Diese Länder sind Österreich, Bulgarien, Kroatien, Bundesrepublik
Jugoslawien, Ungarn, Moldawien, Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakei, die
Tschechische Republik, (außer Kanäle 08, 09, 72, 74 und 86), die Ukraine und die Bundesrepublik
Jugoslawien. Die betroffenen Behörden sollten alle möglichen Anstrengungen unternehmen, um
diese Frequenzen so schnell wie möglich für den Sprechfunkdienst auf Binnenwasserwegen und/
oder die erforderliche Servicekategorie verfügbar zu machen.
1.2 Erläuterung der spezifi schen Fußnoten in der Frequenztabelle 1
a. In den unter 1.1.2 aufgeführten Ländern ist die Nutzung dieses Kanals streng verboten.
b. Dieser Kanal darf nicht zwischen Rheinkilometer 150 und 350 genutzt werden.
c. In den Niederlanden wird dieser Kanal für die Vor-Ort-Verbindngen während des Sicherheitsbetriebs
in der Nordsee, im Ijsselmeer, der Waddenzee sowie in Ooster- und Westerschelde genutzt.
d. Dieser Kanal kann auch zum Lotsen, Vertäuen, Schleppen und zu anderen navigatorischen
Zwecken genutzt werden.
e. Dieser Kanal ist der erste Schiff-Schiff-Kanal, sofern die zuständige Behörde keinen anderen
bestimmt hat.
In den unter 1.1.2 aufgeführten Ländern ist es bis zum 1. Januar 2005 zulässig, die
Übertragungsleistung auf einen Wert zwischen 6 und 25 W zu setzen.
f. In den unter 1.1.2 aufgeführten Ländern wird der Kanal für die Servicekategorie Schiff-
Hafenbehörden genutzt.
g. In den Niederlanden wird der Kanal von der niederländischen Küstenwache zur Kommunikation
bei Einsätzen bei Ölverschmutzung in der Nordsee und für Sicherheitsnachrichten in der Nordsee,
in der Wadden zee, im IJsselmeer, in Ooster- und Westerschelde genutzt.
h. Dieser Kanal darf nur für die Servicekategorie Bordkommunikation verwendet werden.
i. Dieser Kanal darf nur für die Kommunikation zwischen Seeschiffen und Landfunkstellen im Falle
von Notrufen und zur Sicherheitskommunikation innerhalb der Seegebiete genutzt werden.
In den unter 1.1.2 aufgeführten Ländern kann dieser Kanal nur für Notrufmeldungen, Sicherheit
und Rufe genutzt werden.
j. Die Übertragungsleistung ist automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 und 1 Watt zu reduzieren.
k. Dieser Kanal kann auch für die Kommunikation sozialer Art genutzt werden.
l. In den Niederlanden und in Belgien kann der Kanal zur Übertragung von Nachrichten zum
Bunkern und Verproviantieren genutzt werden. Die Übertragungsleistung ist manuell auf einen
Wert zwischen 0,5 und 1 Watt zu reduzieren.
m. Der Kanal kann auch für die öffentliche Kommunikation genutzt werden.
n. Dieser Kanal wird für ein automatisches Schiffi dentifi kations- und Überwachungssystem (AIS)
genutzt, das den weltweiten Betrieb auf See und Binnenwasserwegen gewährleistet.
o. Dieser Kanal ist auf freiwilliger Basis verfügbar. Alle vorhandenen Geräte unterstützen diesen Kanal
innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung.
p. Nach der Genehmigung der zuständigen Behörde kann dieser Kanal eventuell vorübergehend
ausschließlich für bestimmte Ereignisse verwendet werden.
q. In der Tschechischen Republik wird dieser Kanal für die Servicekategorie
Navigationsinformationen genutzt.
r. In der Tschechischen Republik wird der Kanal für die Servicekategorie Schiff-
Hafenbehörden genutzt.