gültigen Landesvorschriften sowie die örtlich geltenden Vorschriften zu beachten.
Im Sichtbereich des Feuers
(Strahlungsbereich) muss ein Abstand von
80 cm zu brennbaren Bauteilen eingehalten
werden.
Seitlich und hinten ist ein Abstand von
15 cm zu brennbaren Wänden einzuhalten.
Bei einem brennbaren Fußboden ist dieser
mit einer Feuerschutzplatte zu schützen, die
von der Feuerraumöffnung aus gemessen,
seitlich mind. 30 cm und nach vorne mind.
50 cm den Fußboden abdeckt.
Bei der Wahl der Bodenplatten sind die
örtlichen Bestimmungen und die
Genehmigung des Schornsteinfegers zu
beachten.