DE 14
ENTSORGUNG
Entsorgung von Gerät und Verpackung
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von
Anforderungen an den Umgang mit Elektro und Elektronikgeräten. Die
wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als
Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte
gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel-
und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom
Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei
aus dem Altgerät entnommen werden können, im Regelfall vor der Abgabe an
einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte
einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter Beteiligung eines öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den
Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von
Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten
Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens
400 m2 für Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen
Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800
m2, die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte
anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und
Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m2 betragen
oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m2 betragen.
Vertreiber haben die Rücknahme grundsätzlich durch geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer
zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht bei
rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues
gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, an
einen Endnutzer abgegeben wird. Wenn ein neues Gerät an einen privaten
Haushalt ausgeliefert wird, kann das gleichartige Altgerät auch dort zur
unentgeltlichen Abholung übergeben werden; dies gilt bei einem Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der Kategorien 1, 2
oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger“,