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Anhang
4. Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistungen bei Sachmängeln durch
Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung.
Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes
oder dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Wirkungen des
Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann
übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, befindet der Lizenzgeber sich mit ihr in Verzug, verweigert
diese oder ist die Nacherfüllung dem Lizenznehmer im Einzelfall nicht zumutbar, ist der
Lizenznehmer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu
verlangen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 5.
5. Hat der Lizenzgeber ausnahmsweise Eigenschaften der Software, der Daten, des
Begleitmaterials oder der Datenträger ausdrücklich oder eigenschaftsbeschreibend in
eigener Werbung zugesichert oder vorgespiegelt oder Fehler dieser Gegenstände arglistig
verschwiegen, finden die vorgenannten Absätze 2 und 4 keine Anwendung. In diesem Fall
gilt § 5 Abs. 1 a) entsprechend.
6. Eine Gewährleistung des Lizenzgebers in Fällen von Funktionsbeeinträchtigungen, die
aus der vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung,
Fehlbedienung, fehlerhafter, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Verwendung und/oder
Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Lizenznehmer, externer schadhafter
Daten oder sonstigen, aus dem Risikobereich des Lizenznehmers stammenden Gründen
resultieren wie nicht ordnungsgemäßer Wartung, Änderungen und/oder unsachgemäßer
Nachbesserungen durch den Lizenznehmer oder Dritte sowie aus natürlicher Abnutzung, ist
ausgeschlossen, sofern der Lizenznehmer nicht nachweist, dass der Mangel hiervon
unabhängig ist.
§ 5
Haftung
1. Der Lizenzgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich
aus welchem Rechtsgrund, nur im folgenden Umfang:
a) bei Vorsatz des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie
bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe;
b) bei grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen in Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, der durch
die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei Verzug,
und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
2. Die gesetzliche Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3. Dem Lizenzgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
4. Bei Datenverlusten haftet der Lizenzgeber nur für Schäden, die auch bei
ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Lizenznehmer entstanden wären.
§ 6
Dauer des Vertrages
1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzungsbefugnis jederzeit aus wichtigem Grund zu
widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die
Nutzungsbeschränkungen gemäß § 2 nicht einhält oder gegen die Bedingungen für eine
Weitergabe gemäß § 3 verstößt und dieses Verhalten auch nach schriftlicher Abmahnung
mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.
Benutzerhandbuch Falk Navigator 13
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