DE
MW802Gw_MW802Gsi Version E1.1 DE 02/2014 Seite 21 von 22
teren 18 Monaten ist der Käufer verpflichtet nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei
Lieferung bestand.
Bei gewerblicher Nutzung (z.B. in Hotels, Kantinen), oder bei Gemeinschaftsnutzung
durch mehrere Haushalte, beträgt die Garantie 12 Monate ab Kaufdatum (Kaufbeleg ist
vorzulegen). Während den ersten 6 Monaten werden Mängel am Gerät unentgeltlich
beseitigt, Voraussetzung ist, dass das Gerät ohne besonderen Aufwand für Reparatu-
ren zugänglich ist. In den weiteren 6 Monaten ist der Käufer verpflichtet nachzuweisen,
dass der Mangel bereits bei Lieferung bestand.
Durch die Inanspruchnahme der Garantie verlängert sich die Garantie weder für das
Gerät, noch für die neu eingebauten Teile.
Umfang der Mängelbeseitigung
Innerhalb der genannten Fristen beseitigen wir alle Mängel am Gerät, die nachweisbar
auf mangelhafte Ausführung oder Materialfehler zurückzuführen sind. Ausgewechselte
Teile gehen in unser Eigentum über.
Ausgeschlossen sind:
Normale Abnutzung, vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung, Schäden, die durch
Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, unsachgemässe Aufstellung, bzw. Installati-
on oder durch Anschluss an falsche Netzspannung entstehen, Schäden, aufgrund von
chemischer, bzw. elektrothermischer Einwirkung oder durch sonstige anormale Um-
weltbedingungen, Glas-, Lack- oder Emailleschäden und evtl. Farbunterschiede sowie
defekte Glühlampen. Ebenso sind Mängel am Gerät ausgeschlossen, wenn die auf-
grund von Transportschäden zurückzuführen sind. Wir erbringen auch dann keine Leis-
tungen, wenn – ohne unsere besondere, schriftliche Genehmigung – von nicht ermäch-
tigten Personen am Exquisit - Gerät Arbeiten vorgenommen oder Teile fremder Her-
kunft verwendet wurden. Diese Einschränkung gilt nicht für mangelfreie, durch einen
qualifizierten Fachmann mit unseren Originalteilen, durchgeführte Arbeiten zur Anpas-
sung des Gerätes an die technischen Schutzvorschriften eines anderen EU-Landes.
Geltungsbereich
Unsere Garantie gilt für Geräte, die in einem EU-Land oder CH erworben wurden und
die in der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz oder Österreich in Betrieb sind.
Für Geräte, die in einem EU-Land oder in der Schweiz erworben und in ein anderes
EU-Land gebracht wurden, werden Leistungen im Rahmen der jeweils landesüblichen
Garantiebedingungen erbracht. Eine Verpflichtung zur Leistung der Garantie besteht
nur dann, wenn das Gerät den technischen Vorschriften des Landes, in dem der Ga-
rantieanspruch geltend gemacht wird, entspricht.
Für Reparaturaufträge ausserhalb der Garantiezeit gilt:
Wird ein Gerät repariert, sind die Reparaturrechnungen sofort fällig und ohne Abzug zu
bezahlen.