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Mängelrügen und Gewährleistung
Für die Haltbarkeit der von uns hergestellten Guss-
heizkörper und Warmwassererwärmer übernehmen wir
die Gewähr für die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der
Inbetriebnahme an gerechnet.
Voraussetzung ist sachgemäße Aufstellung durch einen
Fachmann, vorschriftsmäßige Bedienung, die Verwen-
dung geeigneter Brennstoffe und die Einhaltung der
geltenden Regeln der Technik bei Planung und Aus-
führung der Anlage. Hierbei sind die Planungs- und
Montagevorschriften für Zentralheizungsanlagen unseres
Kesselkataloges zu beachten, die Bestandteil des
Gewährleistungsvertrages sind. Das Kessel-
speisewasser hat den VDI - Richtlinien 2035 bzw.
Vorschriften des VdTÜV 1453 und 1454 zu entsprechen.
Abweichend von der im ersten Abschnitt genannten
Gewährleistungsfrist von 5 Jahren beschränkt sich die
Gewährleistungsfrist auf Material- und Herstellungs-
fehler für die in die Kessel eingebauten aus Fremdfer-
tigung stammenden Aggregate auf 2 Jahre.
Ausgenommen hiervon sind alle Verschleißteile. Für
diese Teile richtet sich die Gewährleistung nach der
gesetzlichen Regelung.
Wir verpflichten uns, nur solche Zubehöraggregate frem-
der Fertigung einzubauen, die einem angemessenen
Qualitätsstandard entsprechen.
Nachweisbar durch Material- und Herstellungsfehler
innerhalb der Gewährleistungszeit unbrauchbar gewor-
dene Teile werden kostenlos ersetzt. Mängel sind
unverzüglich nach Wareneingang schriftlich unter
genauer Schilderung des aufgetretenen Fehlers bei uns
geltend zu machen. Das beanstandete Stück ist
aufzubewahren und uns auf Verlangen frachtfrei zu-
zusenden.
Darüber hinaus werden keine weiteren Verpflichtungen
übernommen, insbesondere nicht für Schadenersatz,
Minderung, entgangene Gewinne, Wasserschäden oder
Folgeschäden aller Art.
Die Gewährleistung ist an die Vorlage der ordnungs-
gemäss ausgefüllten Garantiekarte gebunden.
11. GARANTIE
TR 102