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DEUTSCH
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ARTIKEL 3 AUSSCHLUSS VON GARANTIE
1.1 In den nachfolgenden Fällen er-
lischt die Garantie, solches zur Beurtei-
lung von Batavus B.V.:
a. Falsche und/oder unsorgfäl-
tige Benutzung des Fahrrades sowie
zweckwidrige Benutzung;
b. Das Fahrrad ist nicht gemäß den
im Handbuch festgelegten Vorschriften
instand gehalten;
c. Technische Reparaturen sind nicht
auf fachmännische Weise vorgenommen;
d. Später montierte Einzelteile entsp-
rechen den technischen Spezifi kationen
des betreffenden Fahrrades nicht oder
sind falsch montiert;
e. Der Eigentumsschein, aus dem her-
vorgeht, dass das Fahrrad auf fachkun-
dige Weise fertig montiert und geprüft
ist, bevor es dem Kunden geliefert
wurde, ist nicht vorhanden oder nicht
vom anerkannten Batavus-Händler
unterzeichnet.
1.1 Ferner wird ausdrücklich jede Haft-
ung von Batavus B.V. für Schaden am
Fahrrad oder Einzelteilen davon ausges-
chlossen, der aus einem der nachfolgen-
den Gründen entstanden ist:
a. Falsche Einstellung/Spannung des
Lenkers, des Lenkervorbaus, des Sattels,
der Sattelstütze, des Umwerfersatzes,
der Bremsen oder der Schnellverschlüs-
se der Räder und des Sattels;
b. Die Tatsache, dass Einzelteile wie
Bremszüge, Umwerferzüge, Bremsklöt-
ze, Reifen, Kette und Zahnräder nicht
rechtzeitig ersetzt sind;
c. Klimaeinfl üsse wie normale Verwit-
terung der Lackierung oder Chromrost.
ARTIKEL 4 GARANTIETEILE
1.1 Während der Garantiefrist werden
alle Einzelteile, bei denen Batavus
B.V. festgestellt hat, dass von einem
Material- und/oder Konstruktionsfehler
die Rede ist, repariert oder vergütet,
solches nach Wahl von Batavus B.V. Die
eventuell mit der (De-) Montage ver-
bundenen Kosten gehen auf Rechnung
des Besitzers.
1.2 Von den Bestimmungen des vori-
gen Absatzes abweichend geht im Falle
von Material- und/oder Konstruktions-
fehlern bei Rahmen und Vorderrad-
gabeln, die innerhalb von drei Jahren
nach dem Ankaufsdatum auftreten,
auch der Arbeitslohn auf Rechnung des
Herstellers.
1.3 Die eventuell mit dem Transport
des Fahrrades und/oder von Einzel-
teilen davon nach und von Batavus
B.V. verbundenen Kosten gehen auf
Rechnung des Besitzers, außer wenn
das betreffende Einzelteil der Garantie
unterliegt.
1.4 Wenn ein bestimmtes Einzelteil der
Garantie unterliegt und das Origina-
lersatzteil nicht mehr lieferbar ist, wird
Batavus B.V. eine mindestens gleich-
wertige Alternative liefern.
ARTIKEL 5 GELTENDMACHUNG VON
GARANTIEANSPRÜCHEN
1.1 Garantieansprüche auf Grund die-
ser Garantiebestimmungen sind – unter
Übergabe des Fahrrades oder des be-
treffenden Einzelteiles zwecks Prüfung
– über den Batavus-Händler, bei dem
das Fahrrad gekauft ist, geltend zu
machen. Dabei sind dem Händler der
Kaufschein sowie der beim Ankauf des
Fahrrades übergebene Eigentumsschein
zu übergeben.
1.2 Sollte der Besitzer umgezogen oder
der Händler nicht mehr verfügbar sein,
so wird Batavus B.V. auf Verlangen den
nächsten Batavus-Händler bekannt geben.
ARTIKEL 6 HAFTUNG
1.1 Sollte Batavus B.V. geltend gemach-
te Garantieansprüche anerkennen, so
bedeutet das nicht automatisch, dass
Batavus B.V. auch die Haftung für den
eventuell erlittenen Schaden über-
nimmt. Die Haftung von Batavus B.V.
kann den in diesen Garantiebedingungen
festgelegten Umfang nie übersteigen.
Jede Haftung von Batavus B.V. für Folge-
schaden wird ausdrücklich ausgeschlos-
sen. Die Bestimmungen dieses Absatzes
nden keine Anwendung, wenn und
sofern solches sich aus einer zwingenden
Rechtsvorschrift ergeben sollte.
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