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7.6 Die deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteilnehmer!
Dieses Gerät ist von der Deutschen Bundespost als Ton-bzw. Fernseh-Rundfunkempfänger
bzw. als Komponente einer solchen Anlage (Tuner, Verstärker, aktive Lautsprecherbox,
Fernseh-Monitor u. dgl.) zugelassen. Es entspricht den zur Zeit geltenden Technischen
Vorschriften und ist zum Nachweis dafür mit dem Zulassungszeichen der Deutschen
Bundespost gekennzeichnet. Bitte überzeugen Sie sich selbst. Dieses Gerät darf im Rahmen
der Allgemeinen Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger in der
Bundesrepublik Deutschland betrieben werden. Beachten Sie aber bitte, daß aufgrund dieser
allgemeinen Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden dürfen.* Wer
unbefugt andere Sendungen (z.B. des Polizeifunks, des Seefunks, der öffentlichen
beweglichen Landfunkdienste) empfängt, verstößt gegen die Genehmigungsauflagen und
macht sich daher nach §15 Absatz 2a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen strafbar.
Die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen bietet Ihnen die Gewähr, daß dieses Gerät
keine anderen Fernmeldeanlagen einschließlich Funkanlagen stört. Der Zusatzbuchstabe S**
beim Zulassungszeichen besagt außerdem, daß das Gerät gegen störende Beeinflussungen
durch andere Funkanlagen (z.B. des Amateurfunks, des CB-Funks) weitgehend unempfind-
lich ist. Geräte ohne den Zusatz S sind nicht besonders störfest. Sollten bei Geräten mit dem
Zusatz S ausnahmsweise trotzdem Störungen auftreten, oder wenn Sie Fragen haben, so
wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Funkstörungsmeßstelle.
* Zum Empfang anderer Sendungen darf dieses Gerät nur mit Genehmigung der Deutschen
Bundespost benutzt werden. Allgemein genehmigt ist zur Zeit der Empfang der Aus-
sendungen von Amateurfunkstellen und der Normalfrequenz- und Zeitzeichensendungen.
** Weitere Zusätze haben in Bezug auf die Störfestigkeit keine Bedeutung. Sie geben bei
Empfängern vielmehr Aufschluß über Empfangsmöglichkeiten.
7.7 Allgemeine Genehmigung für Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfänger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970
(veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezember 1970) wird unter Bezug auf
Abschnitt III der Genehmigung durch folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung für
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger gem §§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldean-
lagen ersetzt.
Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
I.
1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängern werden nach
§§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
17.3.77 (BGB1.S.459) allgemein genehmigt.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen
gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen, die ausschließlich die für
Rundfunkempfänger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche*) aufweisen und zum
Aufnehmen und gleichzeitigen Hör- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Fernseh-Rund-
funksendungen bestimmt sind. Zum Empfänger gehören auch eingebaute oder mit ihm fest
verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Geräte die funktionsmäßig
zugehörenden Geräte. Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit besonderer Genehmigung der Deutschen Bundespost
für andere Fernmeldezwecke zusätzlich benutzt werden. In den Empfänger eingebaute oder
sonst mit ihm verbundene Zusatzgeräte (z.B. Ultraschallfernmeldeanlagen, Infrarotfern-
meldeanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt (ausgenommen die Einrichtung
zum Empfang des Verkehrsrundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfänger-
eigenschaften, die über den eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfängers hinausgehen
(z.B. zum Empfang anderer Funkdienste, für die Wiedergabe im Rahmen von
Textübertragungs-verfahren), hierdurch nicht genehmigt. Hierfür gelten besondere
Regelungen.
II.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils geltenden Technischen
Vorschriften für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger entsprechen. Eingebaute Zusatzgerä-
te müssen den für sie geltenden Bestimmungen und technischen Vorschriften genügen.
Änderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesministers für das
Post- und Fernmeldewesen veröffentlicht werden, muß bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängern nachgekommen werden, wenn durch
den Betrieb dieser Rundfunkempfänger andere elektrische Anlagen gestört werden.
Serienmäßig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen zum Nachweis
dafür, daß sie den Technischen Vorschriften entsprechen, mit einer FTZ-Prüfnummer
gekennzeichnet sein.**) Die FTZ-Prüfnummer sagt über die elektrische und mechanische
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